{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-166-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11847&type=1563347022&cHash=77862d17d6b52d3800f104a2d766729c", "Checksum": "cfb74a4427d82247c1e24a56512dd02d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.166-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:43", "Checksum": "5717ffb7b29ef19cea35df1a3040ac5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nDer Grund für das überstürzte Verlassen der Klinik und der angebliche \"schlechte\nZustand\" bzw. die \"Verschärfung der Situation\" (vgl. Entscheid der Anklagekammer\nAK.2020.498-AK und AK.2020.499-AK vom 31. März 2021 E. II/4b S. 7) erscheint\nplausibel erklärbar mit der geplanten Beistandschaft und der diesbezüglichen\nBesprechung vom 2. September 2020. So ist den Verlaufsberichten zu entnehmen,\ndass der Termin mit der KESB abgesagt werde, der Patient das nicht möchte und\nheute austreten wolle (Verlaufsbericht 2.9.3030, 8:48, Verlauf Sozialdienst) bzw. der\nPatient als Grund für seine Entscheidung den bevorstehenden Termin mit der KESB\nzwecks freiwilliger Beistandschaft angegeben habe. Die Entscheidung für den\nplötzlichen Austritt scheine eindeutig durch diesen Termin zustande gekommen zu sein\n(Verlaufsbericht 2.9.2020, 14:00, Verlauf Arzt [Oberarzt]; vgl. ferner 2.9.2020, 15:03,\nVerlauf Pflege \"als ihm erläutert wurde, dass eine Beistandschaft beantragt wurde und\nder Termin nicht abgesagt werden kann, entwich Herr S.___ von der Station\"). Der\nPatient habe – als die Sozialarbeiterin ihn auf den Gesprächstermin mit der möglichen\nBeiständin aufmerksam gemacht habe – verbal laut und ablehnend reagiert. Er habe\ndas Gespräch und die Abteilung durch die offene Stationstür verlassen und laut\ngeschrien, dass er keinen Beistand und nicht bevormundet werden wolle\n(Verlaufsbericht 2.9.2020, 10:30, Verlauf Pflege). Auch der Beschwerdegegner verwies\nanlässlich seiner Einvernahme darauf, dass S.____ wegen des Termins für die\nBeistandschaft mehr und mehr unter Druck gekommen sei. Dies hätte dessen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAutonomie betroffen, die er verloren hätte. Um den Druck abzubauen, habe er den\nTermin abgesagt, indem er die Behandlung beendet und die Klinik verlassen habe. Das\nsei seine Reaktion gewesen, um den Druck loszuwerden. Es hätten zu keinem\nZeitpunkt Hinweise auf Aggressionen bestanden und S.____ habe sich wegen der\ngeplanten Beistandschaft für einen Austritt entschieden. Es habe keinen Grund\ngegeben, die Polizei zu verständigen, und keine Hinweise auf ernstzunehmende\nFremd- oder Selbstgefährdung. Bei früheren Aufenthalten habe es Vorkommnisse\ngegeben, als Fremd- oder Selbstgefährdung bestanden habe; damals hätten sie\nZwangsmassnahmen ergriffen, was in diesem Verlauf nicht notwendig gewesen sei. Sie\nseien von einer Drucksituation aufgrund des Beistandschaftstermins ausgegangen.\nEntsprechend erscheint auch nachvollziehbar, dass die Ärzte mit einem baldigen\nWiedereintritt rechneten. Ob S.____ einwilligungs- und urteilsfähig gewesen sei, was\nvom Gutachter verneint werde, habe auf die Einschätzung der Gefährdungssituation\nkeinen Einfluss. Der Umstand, dass im Verlaufsprotokoll – abgesehen vom 2.\nSeptember 2020 – keine weiteren Einträge zur Fremd- oder Selbstgefährdungen\naufzufinden sind und auch keine separaten diesbezüglichen Dokumente vorhanden\nsind, wird ebenfalls plausibel dargelegt. Der Beschwerdegegner gab an, dass es keine\nHinweise für manifeste Fremdaggressionen gegeben habe, so dass keine\nÜberwachung angeordnet worden sei. Sie seien aber geschult, Gefährdungsaspekte\ndennoch zu berücksichtigen, jedoch keine forensische Station mit entsprechender\nDokumentation. Auch der Assistenzarzt legte dar, dass die Gefährdung beim Eintritt\nabgeklärt und im weiteren Verlauf beobachtet werde. Da es bei S.____ keine Hinweise\nauf eine Gefährdung gegeben habe, seien keine zusätzlichen Monitoringmassnahmen\nergriffen worden. Jedenfalls kann daraus – selbst wenn im Gutachten vom 22. Juli 2021\ndarauf hingewiesen wird, dass im Zweifelsfall die fehlende Dokumentation einer ärztlich\ngebotenen Massnahme zur Vermutung führen könne, dass diese unterblieben sei bzw.\nstandardisierte Instrumente zur Risikobeurteilung bzw. zur Vorhersage aggressiven\nVerhaltens weder auf pflegerischer noch ärztlicher Seite Berücksichtigung gefunden\nhätten – nicht von einer unterlassenen Risikoabklärung ausgegangen werden. Eine\nallfällige Fremd- oder Selbstgefährdung wurde auch in den früheren Austritts- und\nVerlaufsberichten thematisiert, weshalb nicht zutrifft, dass dies nicht berücksichtigt\noder dokumentiert worden sei. Mit Bezug auf den Austritt vom 2. September 2020\nwurde im Verlaufsprotokoll von diversen Personen festgehalten, dass von einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}