{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-166-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11847&type=1563347022&cHash=77862d17d6b52d3800f104a2d766729c", "Checksum": "cfb74a4427d82247c1e24a56512dd02d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.166-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:43", "Checksum": "5717ffb7b29ef19cea35df1a3040ac5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHospitalisationen führen und der Patient Einsicht in die Behandlung erlangen sollen.\nDas habe darin kulminiert, dass er eine Beistandschaft beantragt habe. Es dürfe nicht\ndie eine Hospitalisation alleine angeschaut werden. Bei der \"Drehtürpsychiatrie\" gebe\nes einen Behandlungsplan, der langfristig und nicht nur auf eine Hospitalisation\nbeschränkt sei. Es sei auch mit S.____ so besprochen gewesen, dass ihm eine\nsofortige Eintrittsmöglichkeit geboten werde. Bei der offen geführten\nakutpsychiatrischen Behandlung sei der Wille des Menschen im Vordergrund; wenn\nmöglich sei eine Zwangsmassnahme zu verhindern. Der Patient werde in die\nBehandlung miteinbezogen. Dies sei ein Kulturwandel im Gegensatz zur früheren,\nkustodialen Psychiatrie mit Zwangsbehandlung. S.____ sei dann selber zur Einsicht\ngelangt, dass er eine Beistandschaft brauche. Er sei wegen des Termins mehr und\nmehr unter Druck gekommen, weil das seine Autonomie betroffen habe, die er verloren\nhätte; dies sei jedenfalls seine therapeutische Vermutung. Daher habe S.____ dann\nentschieden, dass er die Beistandschaft nicht wolle. Die Sozialarbeiterin der Klinik habe\nden Termin bei der KESB abgesagt. Er habe nicht mehr so lange gewartet mit dem\nAustritt, dass man ihm dies hätte mitteilen können. Er habe – um den Druck abzubauen\n– den Termin abgesagt, indem er die Behandlung durch das Verlassen der Klinik\nbeendet habe. Dies sei seine Reaktion gewesen, um den Druck loszuwerden.\nMöglicherweise wäre er geblieben, wenn er erfahren hätte, dass der Termin nicht\nstattfinde. Sie seien davon ausgegangen, dass er zeitnah wieder eintreten werde, und\nseien dafür vorbereitet gewesen. Dies sei ein Austritt des Patienten gewesen, wie es\nbei vielen Patienten vorkomme, das sei Routine.\n\nÜber die Gewalttätigkeiten von S.____ vom 2. September 2020 sei er absolut\nschockiert gewesen. Eine derartige Gewalt und Aggression hätte er ihm niemals\nzugetraut, er hätte sich das nie vorstellen können. Eine solche Tat könne er sich nicht\nerklären. Wenn man ihm Druck gemacht oder ihn habe einschränken wollen, habe es in\nder Vorgeschichte, mit Drogen kombiniert, fremdaggressive Situationen gegeben. Die\nGewalt sei gegen \"Autoritätspersonen\", gegen eine \"Vaterperson\", wie beispielsweise\ndie Polizei oder die Pflege, die ihn eingeschränkt habe, gerichtet gewesen. Während\nder Hospitalisation sei kein fremdaggressives Ereignis dokumentiert worden. Es hätten\nzu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Aggressionen bestanden. S.____ habe jederzeit den\nKontakt zur Pflege aufrechterhalten, die Medikamente eingenommen und sich wegen\nder beantragten Beistandschaft für einen Austritt entschieden. Es habe überhaupt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkeinen Grund gegeben, die Polizei zu verständigen. Sein Aufenthalt sei ein\nRoutineverlauf gewesen mit einem am Ende von ihm entschiedenen Austritt.\n\nbb)Der Assistenzarzt gab in der Einvernahme vom 9. Juni 2022 zu Protokoll, anlässlich\ndes Aufenthalts von S.____ vom 25. August bis 2. September 2020 der behandelnde\nAssistenzarzt gewesen zu sein. Er sei bei etwa zwei bis drei Aufenthalten für ihn (als\nAssistenzarzt) hauptverantwortlich gewesen. Die Hauptverantwortung liege beim\nOberarzt; auch eigene Entscheidungen (Medikation, Ausgangsregelung) seien mit dem\nOberarzt abgesprochen worden. Dasselbe gelte für einen Austrittswunsch, der\nebenfalls an den Oberarzt weitergeleitet werde. Ihm sei bekannt gewesen, dass S.____\nschon für zahlreiche Behandlungen in der Klinik gewesen und die \"Drehtürpsychiatrie\"\nangewendet worden sei. Vorgesehen sei ein offenes Therapiesetting gewesen. Eine\nRückbehaltung hätte nach Rücksprache mit dem Oberarzt durch den behandelnden\nAssistenzarzt angeordnet werden können, wobei der Assistenzarzt die Rückbehaltung\nmit dem Oberarzt bespreche und der Oberarzt über die Rückbehaltung entscheide. Im\noffenen Bereich könne man den Patienten nicht am Verlassen der Klinik hindern; man\nkönne ihn nur noch polizeilich ausschreiben lassen, was in Absprache mit dem\nOberarzt und dem Team erfolge. Bei einer Zwangsmassnahme sei zu beachten, ob\nman diese begründen könne, ob eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe, so dass\nder Patient gegen seinen Willen behandelt werden könne.\n\nSodann gab der Assistenzarzt an, dass es beim letzten Aufenthalt von S.____ keine\nHinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben habe; er sei ja im\noffenen Teil der Station geführt worden. Die Einschätzung hinsichtlich einer Selbstoder Fremdgefährdung erfolge im Austausch zwischen Stationsteam, Assistenzarzt\nund Oberarzt. Die Verantwortung obliege letztlich dem Oberarzt. Die Gewalttätigkeiten\nvon S.____ am 2. September 2020 könne er sich nur im Zusammenhang mit\nDrogenkonsum erklären.\n\n6.- a)Der Beschwerdeführer beanstandet den festgestellten Sachverhalt nicht, sondern\nrügt, dass die Staatsanwaltschaft mit der Würdigung und Wertung des an sich korrekt\nfestgestellten Sachverhalts die Schuldfrage beurteile und damit das Prinzip der\nGewaltentrennung verletze. Der Grundsatz \"in dubio pro duriore\" sei zu Unrecht nicht\nangewandt worden.\n\n"}