{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-166-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11847&type=1563347022&cHash=77862d17d6b52d3800f104a2d766729c", "Checksum": "cfb74a4427d82247c1e24a56512dd02d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.166-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:43", "Checksum": "5717ffb7b29ef19cea35df1a3040ac5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nDer Gutachter wies aber auch darauf hin, dass der Amtsarzt in seinem Gutachten vom\n5. Dezember 2019 festhalte, dass wohl die \"Drehtürpsychiatrie\" die einzige Möglichkeit\nder Behandlung für S.____ sei, wobei er bei jedem Aufenthalt genügend lang\ngeschlossen geführt werden solle, um stabil entlassen zu werden. Sodann würden\nZwangsmassnahmen zurückhaltend angewendet, da sie unter anderem die weitere\nBehandlung beeinträchtigen könnten. Aus der Sicht des Sachverständigen ergäbe sich,\ndass die Behandler zurückhaltend mit den erforderlichen Zwangsmassnahmen\ngewesen seien, um die erhoffte weitere Behandlung nicht zu gefährden. Es sei\nwahrscheinlich, dass ein anderer Facharzt bzw. Kaderarzt zu einer anderen\nRisikoeinschätzung gelangt wäre und Massnahmen eingeleitet hätte. Ein geringer,\nwenn auch substanzieller Anteil vergleichbarer Masspersonen hätte wohl gemäss\ngeltenden Standards Diagnostik, Behandlung und Risikobeurteilung für selbst- und/\noder fremdschädigendes Verhalten in der Klinik in gleicher Qualität ausgeführt. Die\nAbweichung bestehe in dem Abwägen von Risikokonstellation, Achtsamkeit gegenüber\nfremd- und selbstgefährdenden Situationen psychisch Kranker und der Bereitschaft,\nauch gegen den geäusserten Willen der Patienten Schutzmassnahmen zu treffen bzw.\nZwangsmassnahmen anzuordnen.\n\nb)S.____ befand sich ab dem 25. August 2020 freiwillig in der Klinik. Gemäss dem\nAustrittsbericht der Klinik vom 22. September 2020 bestanden während dieses\nAufenthalts des Patienten und beim Austritt keine Hinweise für eine akute Selbst- oder\nFremdgefährdung. Deshalb beschlossen die zuständigen Personen der Klinik, nach\ndem freiwilligen Austritt, keine polizeiliche Ausschreibung zu veranlassen. Dieser\nAustrittsbericht vom 22. September 2020 wurde zwar nach dem Tötungsereignis vom\n2. September 2020 erstellt, er basiert aber auf dem Verlaufsbericht und den dortigen\nEinträgen, die vor dem Bekanntwerden des Ereignisses verfasst wurden.\n\nS.____ zeigte offenbar bereits ab dem 10. Lebensjahr Verhaltensauffälligkeiten und\nKrankheitssymptome. Im November 2011 stellte die Mutter einen Antrag auf Errichtung\neiner Beistandschaft, welchem später entsprochen wurde. Er befand sich wiederholt in\nder Klinik (10. - 23. November 2016; 22. - 27. Dezember 2016; 7. - 13. Februar 2017;\n15. - 16. Februar 2017; 24. Februar - 6. März 2017; 8. - 15. August 2017; 15. -\n24. Oktober 2017; 3. Dezember 2017 - 25. April 2018; [26. April 2018 - 28. Februar\n2019 stationäre Therapie in Namibia]; 1. - 25. März 2019; 15. - 30. Oktober 2019;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Januar - 12. März 2020; 27. April - 9. Mai 2020; 16. - 27.Mai 2020; 23. - 28. Juli\n2020; 31. Juli - 2. August 2020; 12. - 18. August 2020.\n\nc) aa)Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner Einvernahme vom 26. April 2022 zu\nProtokoll, S.____ ab Herbst 2016 in der Klinik betreut zu haben. Er sei für ihn während\nmehreren stationären Aufenthalten oberärztlich zuständig gewesen; es seien etwa zehn\nstationäre Aufenthalte gewesen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit gab er an, dass der\nAssistenzarzt medikamentöse Strategien und gesprächstherapeutische Themen\nangehen könne. Ein Assistenzarzt könne über den Wechsel eines Medikaments oder\neine Ausgangsregelung ohne Oberarzt entscheiden. Therapeutisch trage der Oberarzt\ndie Gesamtverantwortung für einen Patienten. Austritte seien oberärztlich zu\nbesprechen. Der Oberarzt greife bei speziellen Ereignissen ein, bei Zwischenfällen oder\nwenn das Kernteam Hilfe benötige. Es sei auch seine Aufgabe zu beurteilen, wann ein\nPatient spezielle Sicherungen brauche, wann Zwang anzuordnen sei und ob diese\nMassnahmen weiterhin notwendig seien. Einen chefärztlichen Rückbehalt hätte – das\nEinverständnis des Chefarztes vorausgesetzt – ein Oberarzt für maximal drei Tage\nverfügen können. Ein Assistenzarzt könne nach Rücksprache mit dem Oberarzt eine\nRückbehaltung durchsetzen. Ein chefärztlicher Rückbehalt erfolge, wenn sich jemand\nbei einer freiwilligen Hospitalisation für einen Austritt entscheide. Es werde geschaut,\nob ausreichend manifeste, akute eigen- oder fremdgefährdende Indikationen\nvorhanden seien, die einen Rückbehalt erforderlich machen.\n\nZu S.____ gab der Beschwerdegegner an, dass ein ausgeprägter Konflikt zwischen\nAutonomie und Abhängigkeitserleben ein ganz zentraler Aspekt gewesen sei, was der\nPersönlichkeitsproblematik zuzuordnen sei. Sodann habe während den letzten\nAufenthalten mit dem Patienten eine intensivere therapeutische Beziehung aufgebaut\nwerden können, die es diesem ermöglicht habe, sich auf die Therapie einzulassen.\nDruck und Einschränkung hätten bei ihm zumeist zu sehr oppositionellem Verhalten bei\neiner ohnehin sehr eingeschränkten Krankheits- und Behandlungseinsicht geführt. Sie\nhätten auch entsprechend der Empfehlung des damaligen Gutachters G._____\nversucht, den Patienten in wiederholtem offenen Rahmen über mehrere Verläufe\ntherapeutisch zu erreichen und einzubinden (\"Drehtürpsychiatrie\"). Seit April 2020 seien\ndie meisten Aufenthalte von S.____ freiwillig gewesen. Er habe nach Hilfe gesucht und\nein abstinentes Leben führen wollen. Der Behandlungsplan hätte über mehrere\n\n"}