{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-166-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11847&type=1563347022&cHash=77862d17d6b52d3800f104a2d766729c", "Checksum": "cfb74a4427d82247c1e24a56512dd02d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.166-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:43", "Checksum": "5717ffb7b29ef19cea35df1a3040ac5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nb)Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Vorinstanz habe den Grundsatz \"in\ndubio pro duriore\" zu Unrecht nicht angewandt. Zudem habe sie mit der Würdigung\nund insbesondere mit der Wertung des an sich korrekt festgestellten Sachverhalts\nletztlich die Schuldfrage beurteilt, und damit das Prinzip der Gewaltentrennung verletzt.\nKurz vor dem Austritt sei am 1. September 2020 die Dosierung der Medikation\nerheblich erhöht worden. Im Wissen darum, dass S.____ zu Drogenkonsum geneigt\nhabe, hätte dies im Zusammenhang mit dem Austritt allenfalls genauer beurteilt werden\nmüssen. So sei das Risiko von fremd- und selbstschädigendem Verhalten weder von\npflegerischer noch ärztlicher Seite berücksichtigt worden. Eine Auseinandersetzung mit\ndiesen Risiko-Konstellationen fehle in der Dokumentation und müsse deshalb zur\nVermutung führen, dass die klinische Risikobeurteilung unterblieben sei. S.____ scheine\neben nicht genügend lang geschlossen geführt worden zu sein, um stabil entlassen zu\nwerden. Das Aggressionspotential hätte dem Beschwerdegegner bekannt gewesen\nsein müssen, selbst wenn während der fraglichen Hospitalisation kein konkretes\nfremdaggressives Ereignis dokumentiert worden sei. Die Feststellung, wonach die\nÄrzte nach dem Therapieansatz mit Betonung der Freiwilligkeit gehandelt hätten, sei\nletztlich eine Frage der Wahrnehmung und Beurteilung durch die Ärzte selbst. Es\nhandle sich um innere Tatsachen, mithin um eine Frage des Verschuldens, welche nicht\nvon der Untersuchungsbehörde beurteilt werden dürfe. Die Aussage, wonach sich\nkeine Hinweise auf eine Fremdgefährdung ergeben hätten, sei keine Frage des\nSachverhalts. Gleich verhalte es sich mit der Aussage, dass S.____ nicht hilflos\ngewesen sei. Das sei er sehr wohl gewesen, die Ärzte seien ja selbst davon\nausgegangen, dass er über kurz oder lang wieder in die Klinik zurückkehren würde.\nAus Gründen der Gewaltenteilung müsse nach dem Prinzip \"in dubio pro duriore\"\nAnklage erhoben werden. Auch bei der Kausalität habe die Untersuchungsbehörde\neine Wertung vorgenommen, welche durch das Sachgericht zu erfolgen habe. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStaatsanwaltschaft dürfe nur bei klarer Straflosigkeit einstellen. Ob die Therapiepraxis\nder Klinik (\"Drehtürpsychiatrie\") auch strafrechtlich zu schützen sei, müsse von einer\nGerichtsbehörde und nicht von einer Untersuchungsbehörde geprüft werden.\n\n5.- a)Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Aktengutachten vom 22. Juli 2021 lag\nbei S.____ als wahrscheinlichste Hypothese ein schädlicher Gebrauch von Cannabis,\nKokain, Halluzinogenen und Alkohol sowie eine paranoide Schizophrenie, episodisch\nmit zunehmendem Residuum, vor. Bei der von der Klinik gestellten Diagnose (bipolare\naffektive Störung) entspreche die letztlich verschriebene Dosierung von Quetiapin der\nIndikation. Diese sei jedoch erst kurz vor dem Austritt, das heisst am 1. September\n2020, auf 800 mg erhöht worden, nachdem S.____ weiterhin klinisch instabil aufgefallen\nsei. Dementsprechend sei auch ein stabiler Plasmaspiegel bei höherer Dosierung am\nMorgen des 2. September 2020 noch nicht zu erwarten gewesen und klinisch habe die\nDosiserhöhung noch keine grundlegende Symptombesserung bewirkt. Auch\nangesichts der Hypothese einer Schizophrenie sei eine Dosierung von 800 mg mit den\nFachinformationen in Einklang zu bringen. Die Dokumentation der Klinik bezüglich\nTherapieplanung und -kontrolle sei ausreichend. Hinsichtlich der Einschätzung der\nSelbst- und Fremdgefährdung und den daraus abgeleiteten Entscheidungen liege die\nDokumentation hingegen nicht in dem Ausmass vor, dass diese aus\nSachverständigensicht zur Beurteilung der Sachverhalte ausführlich, sorgfältig und\nvollständig erscheine. Standardisierte Instrumente zur Risikobeurteilung bzw. zur\nVorhersage aggressiven Verhaltens hätten in stationären psychiatrischen Settings\nweder auf pflegerischer noch ärztlicher Seite Berücksichtigung gefunden. Ebensowenig\nsei aus der Dokumentation eine klinische Prüfung anhand gebräuchlicher Kriterien\nabzuleiten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Risikokonstellationen fehle in der\nDokumentation und müsse deshalb zur Vermutung führen, dass die klinische\nRisikobeurteilung unterblieben sei. Aus Sachverständigensicht hätte vor dem\nHintergrund des rezidivierend aggressiven sowohl fremd- als auch selbstgefährdenden\nVerhaltens von S.____ und der beschriebenen Risikokonstellation bei Austrittsabsicht\ndes Patienten entweder eine Rückbehaltung oder zumindest eine polizeiliche\nAusschreibung erfolgen müssen. Der Patient sei aus Sachverständigensicht\nbehandlungsbedürftig gewesen und es hätten im letzten stationären Aufenthalt\nerhebliche Zweifel an der Einwilligungs- und Urteilsfähigkeit von S.____ bestanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}