{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-166-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11847&type=1563347022&cHash=77862d17d6b52d3800f104a2d766729c", "Checksum": "cfb74a4427d82247c1e24a56512dd02d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.166-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:43", "Checksum": "5717ffb7b29ef19cea35df1a3040ac5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nd)Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die\nRechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der\nbeschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Zu diesen Tatsachen zählen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninsbesondere die Fragen nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und\nSchuld. Dabei sollen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt\nuntersucht werden (Art. 6 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.).\n\n3.- a)Nach Art. 117 StGB ist strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen\nverursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger\nUnvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die\nUnvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den\nUmständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3\nStGB). Dieser Tatbestand stellt ein Begehungsdelikt dar, kann jedoch auch durch\nUnterlassung bzw. durch pflichtwidriges Untätigbleiben (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB) erfüllt\nwerden.\n\nPflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich\ngeschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung\ndazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig\neingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr. Wer\npflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann\nstrafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden\nkann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 2 und\nAbs. 3 StGB). Ein Begehungsdelikt kann demnach durch Unterlassung begangen\nwerden, wenn die beschuldigte Person schuldhaft eine Handlung, zu der sie rechtlich\nverpflichtet gewesen wäre und die nach dem allgemeinen Lauf der Dinge und nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung den Schaden vermindert hätte, unterlassen hat. Ein\nunechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun\nausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person diesen durch ihr\ngebotenes Handeln hätte verhindern können und aufgrund ihrer besonderen Stellung\n(Garantenstellung) auch hätte verhindern müssen, so dass die Untätigkeit dem Tun\ngleichwertig ist (vgl. BGer 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4;\nBGE 117 IV 130 = Pra 80 [1991] Nr. 212 E. 2a, 113 IV 68 E. 5a, 134 IV 255 = Pra 98\n[2009] Nr. 25 E. 4.2.1; PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, 4. Aufl. 2021, Art. 11 N 4).\n\nVorausgesetzt ist somit die Nichtvornahme einer objektiv gebotenen Handlung zur\nAbwendung der Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsguts. Die Möglichkeit der Erfolgsabwendung (Handlungsmöglichkeit und\nhypothetische Kausalität) tritt bei den Unterlassungsdelikten an die Stelle des\nKausalzusammenhangs bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten. Dies setzt eine\nHandlungsmöglichkeit voraus. Gefordert ist nur das, was dem Täter in der\nGefahrensituation physisch real möglich und zumutbar war (vgl. BSK StGB I-Niggli/\nMuskens, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 6, N 109 ff., N 120 f.; PK StGB-Trechsel/Fateh-\nMoghadam, Art. 11 N 17). Der Täter muss aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten in\nder Lage sein, die Gefährdung und die Eingriffsmöglichkeiten vorherzusehen bzw. zu\nerkennen und die gebotene Handlung vorzunehmen (Stratenwerth, Schweizerisches\nStrafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 17 N 3). Sodann muss der Taterfolg durch eine\nHandlung des Unterlassenden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nverhindert werden können (BSK StGB I-Niggli/Muskens, Art. 11 N 110; PK StGB-\nTrechsel/Fateh-Moghadam, Art. 11 N 18). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg\nbesteht dann ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung\nder Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die\nblosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen\nHandlung reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht aus (BGer\n6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; BGE 115 IV 189 E. 2, 116 IV 306 E. 2a).\n\nEine Garantenstellung kommt einer Person zu, wenn sie rechtlich – namentlich\naufgrund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen\nGefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr – verpflichtet war, den\neingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Die Garantenpflicht kann sich\ndarauf beziehen, alle Gefahren und Schädigungen, die bestimmten Rechtsgütern\neinzelner Personen drohen, abzuwehren (Obhutspflichten) oder eine bestimmte\nGefahrenquelle unter Kontrolle zu halten, damit Schädigungen von Rechtsgütern\nbeliebiger Träger vermieden werden (Sicherungspflichten; vgl. PK StGB-Trechsel/\nFateh-Moghadam, Art. 11 N 7; Stratenwerth, a.a.O., § 14 N 11; BSK StGB I-Niggli/\nMuskens, Art. 11 N 64 ff.).\n\n"}