{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-166-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11847&type=1563347022&cHash=77862d17d6b52d3800f104a2d766729c", "Checksum": "cfb74a4427d82247c1e24a56512dd02d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.166-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:43", "Checksum": "5717ffb7b29ef19cea35df1a3040ac5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.166-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 17.07.2023\nEntscheiddatum: 06.07.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 06.07.2023\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0) Fahrlässige Tötung durch\nUnterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig\nangetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der\nTäter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt\nder psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine\nSorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die\nKlinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen\nAusschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt\n\nX.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von Rechtsanwalt Z.____,\n\ngegen\n\nA.___,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten von Rechtsanwalt M.____,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKantonales Untersuchungsamt,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinstellung\n\nSachverhalt\n\nA.-Am 2. Dezember 2020 erstattete X.___ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des\nVerdachts der Aussetzung und der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Hintergrund\nder Strafanzeige war ein Polizeieinsatz vom 2. September 2020, als der Sohn des\nAnzeigers, S.____ (geb. ___), wegen eines tödlichen Angriffs auf eine Frau erschossen\nwurde. S.____ war ab (Juni 2013) bis zu seiner Volljährigkeit am ___ 2016\nverbeiständet. Im November 2016 wurde die KESB erstmals über eine fürsorgerische\nUnterbringung von S.____ informiert. Es erfolgten weitere Gefährdungsmeldungen,\nmehrere fürsorgerische Unterbringungen und freiwillige Eintritte in Kliniken. Eine im\nNovember 2019 von der KESB in Auftrag gegebene Begutachtung attestierte S.____\neine bipolare affektive Störung und eine unreife Persönlichkeitsentwicklung. Am 25.\nAugust 2020 trat S.____ nach mehreren fürsorgerischen Unterbringungen freiwillig in\ndie Psychiatrie ______ (heute: Psychiatrie St. Gallen), ein. Zusammen mit einer\nSozialarbeiterin der Klinik stellte er am 31. August 2020 einen Antrag auf Errichtung\neiner Beistandschaft. Am 1. September 2020 kontaktierte das verfahrensleitende\nBehördenmitglied der KESB die Sozialarbeiterin, um einen Besprechungs- bzw.\nAnhörungstermin zu vereinbaren. Dieser auf den 2. September 2020 festgelegte Termin\nwurde am 2. September 2020 kurzfristig abgesagt. Gleichentags orientierte der\nOberarzt die KESB über den freiwilligen bzw. selbstbestimmten Austritt von S.____ aus\nder Klinik.\n\nMit unangefochten gebliebenem Entscheid AK.2020.498-AK und AK.2020.499-AK vom\n31. März 2021 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens gegen unbekannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klinik. Zugleich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurde darauf hingewiesen, dass ein erneutes Ermächtigungsgesuch bei der\nAnklagekammer einzureichen sei, wenn sich anlässlich dieses Strafverfahrens Hinweise\nauf konkrete Personen, die sich allenfalls strafbar gemacht haben könnten, ergäben.\nMit Bezug auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB erteilte die\nAnklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.\n\nAm 15. Juni 2021 gab die Staatsanwaltschaft ein Aktengutachten in Auftrag; dieses\ndatiert vom 22. Juli 2021. Am 29. November 2021 übermittelte das Kantonale\nUntersuchungsamt die Akten der Anklagekammer zur Prüfung der Erteilung einer\nErmächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die am 2. September 2020 in\nder Klinik diensthabenden med. pract. A.____, Oberarzt, und med. pract. B.____,\nAssistenzarzt. Mit Entscheid AK.2021.540-AK und AK.2021.541-AK vom 2. März 2022\nerteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen\nOberarzt A.____ und Assistenzarzt B._____.\n\nMit Verfügungen vom 16. März 2023 stellte das Kantonale Untersuchungsamt die\nStrafverfahren gegen Oberarzt A.____ und Assistenzarzt B._____ wegen des Verdachts\nder fahrlässigen Tötung und der Aussetzung ein.\n\nB.-Am 27. März 2023 erhob der anwaltlich vertretene X._____ Beschwerde gegen die\nEinstellungsverfügung und stellte folgende Anträge:\n\n1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales\nUntersuchungsamt, vom 16. März 2023 sei aufzuheben.\n\n2. Die Angelegenheit sei zur Anklageerhebung beim zuständigen Gericht an die\nStaatsanwaltschaft zurückzuweisen;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\n"}