Angemessen erscheint insbesondere aufgrund der Art des Falls, der finanziellen Interessen und des damit verbundenen Aufwands eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). Auf die Zusprache einer Entschädigung haben die Beschwerdeführer ausgangsgemäss keinen Anspruch. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) unter solidarischer Haftung zu bezahlen. 3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10