5.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und 3 StPO). Angemessen erscheint insbesondere aufgrund der Art des Falls, der finanziellen Interessen und des damit verbundenen Aufwands eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff.