e) Soweit die Beschwerdeführer noch vorbringen, C.___ könnten keine Vorwürfe gemacht werden, ist dies Gegenstand der Strafuntersuchung und wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Jedenfalls besteht insbesondere aufgrund der Aussagen von B.___, wonach C.___ damit einverstanden gewesen sei, die Kuh nach 15 Stunden bzw. einen Viertel des Euters (hinten links) nach 19 Stunden zu melken, ein hinreichender Tatverdacht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f) Zusammenfassend ergibt sich damit ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.