Hinzu kommt, dass ein konkretes Risiko von divergierenden Prozessinteressen besteht. Falls sich ein strafbares Verhalten ergeben sollte, stellt sich insbesondere die Frage, ob und wer die strafrechtliche Verantwortung trägt. Der Beschwerdeführerin könnte diese nur zugeordnet werden, falls C.___ nicht verurteilt würde.