Die Beschwerdeführerin hat sich bis jetzt einzig im Rahmen der Editionsantwort vom 16. Juli 2020 zum Sachverhalt geäussert. Eine Befragung der verantwortlichen Personen der Beschwerdeführerin (Organe oder weitere Angestellte) hat noch nicht stattgefunden. Damit aber kann auch noch nicht von widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellungen ausgegangen werden. Bei der Eingabe vom 16. Juli 2020 handelt es sich um eine kurze Darlegung des Sachverhalts, ohne dass vertieft auf einzelne Aspekte eingegangen wurde. Hinzu kommt, dass ein konkretes Risiko von divergierenden Prozessinteressen besteht.