d) Sodann ist zu prüfen, ob identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ vorliegen. Nicht relevant in Bezug auf einen Interessenkonflikt ist demgegenüber, ob die Aussagen der übrigen Beschuldigten (B.___ und D.___) mit denjenigen der Beschwerdeführerin und C.___ übereinstimmen.