zu klären sein. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass Art. 102 Abs. 1 StGB nur subsidiär anwendbar ist. ee) Zusammenfassend lässt sich ein Anfangsverdacht nicht verneinen. Hinzu kommt, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht als Beschuldigte zu betrachten wäre, die Problematik des Interessenkonflikts nicht automatisch entfiele, weil die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss Art. 12 lit. c BGFA grundsätzlich jeden Konflikt zwischen den Interessen der Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben.