Wie bereits unter E. 3c/aa ausgeführt legen die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahe, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Angestellten die Verantwortung für die Pflege (inkl. Melken) der ihnen abgegebenen Tiere trugen. Im Rahmen dieser mutmasslichen Verantwortlichkeit kam es zur Bildung eines Euterödems bei einer Kuh. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest ein Anfangsverdacht und eine Zurechenbarkeit bzw. ein Organisationsmangel lassen sich noch nicht ausschliessen. Dies wird im Strafverfahren © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte