Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 68 E. 2.3 und 2.4 (mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen) mit überzeugender Begründung dafür ausgesprochen, dass Art. 102 StGB eine Zurechnungsnorm sei. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung im vorliegenden Fall in zehn Jahren verjährt, weil es um eine mögliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ein Prozesshindernis (Eintritt Verjährung) sei eingetreten.