102 Abs. 1 StGB). Die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine reine Zurechnungsnorm oder einen eigenständigen Übertretungstatbestand handelt, ist in der Lehre umstritten und deshalb von grosser praktischer Bedeutung, weil sich die Verjährung der Strafbarkeit in einem Fall (Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm) nach der Verjährung der Anlasstat richtet, während die Verjährungsfrist im anderen Fall (Art. 102 StGB als selbständiger Übertretungstatbestand) drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB). Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 68 E. 2.3 und 2.4 (mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen) mit überzeugender Begründung dafür ausgesprochen, dass Art.