hinsichtlich der Zwischenmelkzeiten. Ein Anfangsverdacht kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Eine Dokumentationspflicht für die Zwischenmelkzeiten besteht, soweit ersichtlich, nicht. Dies kann bzw. könnte allenfalls zu Beweisschwierigkeiten führen. Inwiefern dies aber in Bezug auf einen Anfangsverdacht relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal es nicht darum geht, dass aufgrund der Verletzung einer Dokumentationspflicht gegen Tierschutzvorschriften vorstossen wurde.