Dass gemäss Reglement eine Zwischenmelkzeit von 13 Stunden gilt, gab auch C.___ in der Einvernahme vom 26. August 2020 zu Protokoll. Zudem war ihm wie auch D.___ bekannt, dass längere Zwischenmelkzeiten als 12-13 Stunden zu Problemen bei den Kühen führen können. Entsprechend gab es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – eine klare und bekannte Regelung an der Veranstaltung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte