cc) Soweit vorgebracht wird, es gebe weder eine klare Definition für Melkintervalle noch eine diesbezügliche Dokumentationspflicht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 157 Abs. 4 TSchV ist Milchvieh in Laktation zweimal täglich zu melken. Wann bzw. in welchen Abständen die beiden Melkungen zu erfolgen haben, geht weder aus dem Tierschutzgesetz noch aus der Tierschutzverordnung eindeutig hervor. Allerdings wurde im Reglement der […] festgehalten, dass Tiere, die in Obhut des Stallteams sind, ohne andere Anweisung vom Tierbesitzer 13 Stunden vor dem Ringeintritt gemolken werden. Dass gemäss Reglement eine Zwischenmelkzeit von 13 Stunden gilt, gab auch C.___