c) aa) Im Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August 2021 wurde unter anderem geprüft, ob ein Tatverdacht gegen den Tierhalter B.___ und den Stallchef C.___ bestehe. Die Frage wurde bejaht. Hinsichtlich der Verantwortlichkeiten weiterer Personen hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, "dass es zu diesem Zeitpunkt an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt (ansonsten eine Untersuchung zu eröffnen wäre bzw. die vorliegende Untersuchung auf diese Personen auszuweiten wäre)". Es prüfte zudem nicht das Bestehen eines Anfangsverdachts, sondern eines hinreichenden Tatverdachts, was nicht dasselbe ist.