© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Melkintervalle und auch keine diesbezügliche Dokumentationspflicht gegeben. Zudem fehle es an der Voraussetzung der "mangelhaften Organisation" nach Art. 102 StGB. Sodann bestünden keine divergierenden Darlegungen der Beschwerdeführerin sowie der Mitbeschuldigten C.___ und D.___; vielmehr ergebe sich ein einheitliches Bild. Schliesslich könne auch C.___ kein Vorwurf gemacht werden. Entsprechend sei eine Mehrfach-Vertretung zulässig.