Rechnung zu tragen (BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1, 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4). b) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei Mehrfach-Verteidigung von Beschuldigten grundsätzlich ein Interessenkonflikt bestehe, hier aber ein Ausnahmefall vorliege. Es bestehe, wie bereits aus dem Zwangsmassnahmengerichtsentscheid vom 3. August 2021 hervorgehe, von vornherein kein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin, weshalb auch kein Interessenkonflikt vorliegen könne. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass sie keine Verantwortung für die Tierhaltung gehabt habe. Es habe keine klare Definition für