Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Personen in einem Verfahren könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen abgeben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1, 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2). Beim Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend