2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der in der Beschwerde in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.