Da die Beschwerde jedoch abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. II/4), kann die Legitimationsfrage offenbleiben. Aus demselben Grund muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der Umstand, dass die angefochtene Verfügung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiert war, an der Rechtsmittellegitimation im Beschwerdeverfahren etwas zu ändern vermöchte bzw. eine Legitimation entstehen lassen könnte; abgesehen davon wäre die Parteistellung im Beschwerdeverfahren von der Anklagekammer zu prüfen. cc) Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde einzutreten.