StPO-Lieber, 3. Aufl., Art. 129 N 4). Träger des Anspruchs auf rechtliche Vertretung bzw. Verteidigung ist ausschliesslich die Beschuldigte. Folglich ist unter diesem Aspekt lediglich die Beschwerdeführerin, deren Wahlverteidiger abgelehnt wurde, berechtigt, den ablehnenden Entscheid anzufechten. bb) Ob der Beschwerdeführer, der die Verteidigung übernehmen will, aufgrund der Einschränkung der Berufs- bzw. Wirtschaftsfreiheit im eigenen Namen Beschwerde erheben kann, erscheint mangels Parteistellung fraglich (vgl. dazu ablehnend zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte