1.- a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG- StPO). Die Beschwerdeführer reichten die Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ein. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.