B.- Das Kantonale Untersuchungsamt liess Rechtsanwalt X.___ mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 nicht als Verteidiger der Beschuldigten A.___ zu und schloss ihn vom Verfahren aus. Dagegen erhoben die A.___ und Rechtsanwalt X.___ am 27. Dezember 2022 Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragten die Aufhebung der Verfügung. Die Vorinstanz reichte am 3. Januar 2023 die Akten ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 nach der Akteneinsicht und die Vorinstanz am 25. Januar 2023 nochmals vernehmen.