{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-521-AK_2023-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11815&type=1563347022&cHash=4b4d2606f39aea58af670a5ea2b77a6e", "Checksum": "dde8557db3775ff54457aac08d3571d9"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.521-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 127 StPO (SR 312.0)\r\nNichtzulassung als Verteidiger. 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Dasselbe gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden.\n\nd) Sodann ist zu prüfen, ob identische und widerspruchsfreie\nSachverhaltsdarstellungen zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ vorliegen.\nNicht relevant in Bezug auf einen Interessenkonflikt ist demgegenüber, ob die\nAussagen der übrigen Beschuldigten (B.___ und D.___) mit denjenigen der\nBeschwerdeführerin und C.___ übereinstimmen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat sich bis jetzt einzig im Rahmen der Editionsantwort vom\n16. Juli 2020 zum Sachverhalt geäussert. Eine Befragung der verantwortlichen\nPersonen der Beschwerdeführerin (Organe oder weitere Angestellte) hat noch nicht\nstattgefunden. Damit aber kann auch noch nicht von widerspruchsfreien\nSachverhaltsdarstellungen ausgegangen werden. Bei der Eingabe vom 16. Juli 2020\nhandelt es sich um eine kurze Darlegung des Sachverhalts, ohne dass vertieft auf\neinzelne Aspekte eingegangen wurde. Hinzu kommt, dass ein konkretes Risiko von\ndivergierenden Prozessinteressen besteht. Falls sich ein strafbares Verhalten ergeben\nsollte, stellt sich insbesondere die Frage, ob und wer die strafrechtliche Verantwortung\nträgt. Der Beschwerdeführerin könnte diese nur zugeordnet werden, falls C.___ nicht\nverurteilt würde.\n\ne) Soweit die Beschwerdeführer noch vorbringen, C.___ könnten keine Vorwürfe\ngemacht werden, ist dies Gegenstand der Strafuntersuchung und wird vom\nSachgericht zu beurteilen sein. Jedenfalls besteht insbesondere aufgrund der\nAussagen von B.___, wonach C.___ damit einverstanden gewesen sei, die Kuh nach 15\nStunden bzw. einen Viertel des Euters (hinten links) nach 19 Stunden zu melken, ein\nhinreichender Tatverdacht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich damit ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.\n\n4.- Die Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamt vom\n13. Dezember 2022 ist damit abzuweisen. Das Gesuch um auf aufschiebende Wirkung\nist mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden und deshalb als\nerledigt abzuschreiben.\n\n5.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung\naufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und 3 StPO). Angemessen erscheint insbesondere\naufgrund der Art des Falls, der finanziellen Interessen und des damit verbundenen\nAufwands eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). Auf die\nZusprache einer Entschädigung haben die Beschwerdeführer ausgangsgemäss keinen\nAnspruch.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 1'500.– (Entscheidgebühr) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.\n\n3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als\nerledigt abgeschrieben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}