{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-521-AK_2023-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11815&type=1563347022&cHash=4b4d2606f39aea58af670a5ea2b77a6e", "Checksum": "dde8557db3775ff54457aac08d3571d9"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.521-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 127 StPO (SR 312.0)\r\nNichtzulassung als Verteidiger. 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Dasselbe gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden.\n\nDies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die\nBetreuung der Tiere während der […] trug, wenn ihr die Tiere abgegeben und nicht von\nden Ausstellern selbst betreut wurden. D.___ führte dazu aus, dass die Landwirte ihre\nKühe anmelden und angeben, ob sie diese selber betreuen oder die Betreuung\nabgeben. Das Stallteam, welches von der Beschwerdeführerin angestellt sei, betreue\ndie Tiere. Es führe auch das Tagesgeschäft und die TVD-Nummer der Tiere laute auf\ndie Beschwerdeführerin, weshalb diese in dem Sinn \"Tierhalterin\" sei. Er habe einzig\nlogistische Aufgaben, wie die Kühe auf die Läger zu verteilen. Er melke keine Tiere und\nfüttere sie auch nicht. B.___, Tierhalter der Kuh K.___, erklärte, er habe das Tier zur\nvollständigen Betreuung, mit Ausnahme der Vorführung im Ring, dem Stallteam\nübergeben.\n\nVor diesem Hintergrund können eine Verantwortung der Beschwerdeführerin für die\nBetreuung der Tiere während der […] und damit auch ein Anfangsverdacht nicht von\nvornherein verneint werden.\n\ncc) Soweit vorgebracht wird, es gebe weder eine klare Definition für Melkintervalle\nnoch eine diesbezügliche Dokumentationspflicht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss\nArt. 157 Abs. 4 TSchV ist Milchvieh in Laktation zweimal täglich zu melken. Wann bzw.\nin welchen Abständen die beiden Melkungen zu erfolgen haben, geht weder aus dem\nTierschutzgesetz noch aus der Tierschutzverordnung eindeutig hervor. Allerdings\nwurde im Reglement der […] festgehalten, dass Tiere, die in Obhut des Stallteams sind,\nohne andere Anweisung vom Tierbesitzer 13 Stunden vor dem Ringeintritt gemolken\nwerden. Dass gemäss Reglement eine Zwischenmelkzeit von 13 Stunden gilt, gab auch\nC.___ in der Einvernahme vom 26. August 2020 zu Protokoll. Zudem war ihm wie auch\nD.___ bekannt, dass längere Zwischenmelkzeiten als 12-13 Stunden zu Problemen bei\nden Kühen führen können. Entsprechend gab es – entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer – eine klare und bekannte Regelung an der Veranstaltung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhinsichtlich der Zwischenmelkzeiten. Ein Anfangsverdacht kann unter diesen\nUmständen nicht ausgeschlossen werden. Eine Dokumentationspflicht für die\nZwischenmelkzeiten besteht, soweit ersichtlich, nicht. Dies kann bzw. könnte allenfalls\nzu Beweisschwierigkeiten führen. Inwiefern dies aber in Bezug auf einen\nAnfangsverdacht relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal es nicht darum\ngeht, dass aufgrund der Verletzung einer Dokumentationspflicht gegen\nTierschutzvorschriften vorstossen wurde.\n\ndd) Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen\ndes Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese\nTat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten\nnatürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem\nUnternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5\nMillionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Die Frage, ob es sich bei Art. 102\nStGB um eine reine Zurechnungsnorm oder einen eigenständigen\nÜbertretungstatbestand handelt, ist in der Lehre umstritten und deshalb von grosser\npraktischer Bedeutung, weil sich die Verjährung der Strafbarkeit in einem Fall (Art. 102\nStGB als Zurechnungsnorm) nach der Verjährung der Anlasstat richtet, während die\nVerjährungsfrist im anderen Fall (Art. 102 StGB als selbständiger\nÜbertretungstatbestand) drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB). Das Bundesgericht hat sich\nin BGE 146 IV 68 E. 2.3 und 2.4 (mit Hinweisen auf die unterschiedlichen\nLehrmeinungen) mit überzeugender Begründung dafür ausgesprochen, dass Art. 102\nStGB eine Zurechnungsnorm sei. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung im\nvorliegenden Fall in zehn Jahren verjährt, weil es um eine mögliche Tierquälerei gemäss\nArt. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe geht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Es kann deshalb nicht festgestellt werden,\nein Prozesshindernis (Eintritt Verjährung) sei eingetreten.\n\nWie bereits unter E. 3c/aa ausgeführt legen die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahe,\ndass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Angestellten die Verantwortung für die Pflege\n(inkl. Melken) der ihnen abgegebenen Tiere trugen. Im Rahmen dieser mutmasslichen\nVerantwortlichkeit kam es zur Bildung eines Euterödems bei einer Kuh. Vor diesem\nHintergrund besteht zumindest ein Anfangsverdacht und eine Zurechenbarkeit bzw. ein\nOrganisationsmangel lassen sich noch nicht ausschliessen. Dies wird im Strafverfahren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu klären sein. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass Art. 102 Abs. 1 StGB nur\nsubsidiär anwendbar ist.\n\nee) Zusammenfassend lässt sich ein Anfangsverdacht nicht verneinen. Hinzu kommt,\ndass, selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht als Beschuldigte zu betrachten wäre,\ndie Problematik des Interessenkonflikts nicht automatisch entfiele, weil die\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss Art. 12 lit. c BGFA grundsätzlich jeden\nKonflikt zwischen den Interessen der Klientschaft und den Personen, mit denen sie\ngeschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben.\n\n"}