{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-521-AK_2023-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11815&type=1563347022&cHash=4b4d2606f39aea58af670a5ea2b77a6e", "Checksum": "dde8557db3775ff54457aac08d3571d9"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.521-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 127 StPO (SR 312.0)\r\nNichtzulassung als Verteidiger. 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Dasselbe gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden.\n\nEine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher\nInteressenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen;\nverlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes\nRisiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich\ndieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum\nNachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1). Diese Grundsätze sind\nim Strafverfahren umso wichtiger, wenn es um die Verteidigung beschuldigter\nPersonen geht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer\nMehrfachvertretung im Verlaufe des Verfahrens eine der beschuldigten Personen\nversucht, ihre eigene Schuld zu minimieren oder auf die anderen Beschuldigten\nabzuwälzen. Diese Gefahr besteht selbst dann, wenn der Anwalt oder die Anwältin\nbeabsichtigen, eine gemeinsame Strategie zu verfolgen und im Namen aller\nVertretenen auf Freispruch zu plädieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1). Eine\nMehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Personen in einem Verfahren\nkönnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein,\nsofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie\nSachverhaltsdarstellungen abgeben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten\nUmständen nicht divergieren (BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1,\n1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2). Beim Entscheid über die Nichtzulassung\nbzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrensleitung\nentsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend\nRechnung zu tragen (BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1, 1B_59/2018\nvom 31. Mai 2018 E. 2.4).\n\nb) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass zwar gemäss bundesgerichtlicher\nPraxis bei Mehrfach-Verteidigung von Beschuldigten grundsätzlich ein\nInteressenkonflikt bestehe, hier aber ein Ausnahmefall vorliege. Es bestehe, wie bereits\naus dem Zwangsmassnahmengerichtsentscheid vom 3. August 2021 hervorgehe, von\nvornherein kein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin, weshalb auch kein\nInteressenkonflikt vorliegen könne. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass sie keine\nVerantwortung für die Tierhaltung gehabt habe. Es habe keine klare Definition für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMelkintervalle und auch keine diesbezügliche Dokumentationspflicht gegeben. Zudem\nfehle es an der Voraussetzung der \"mangelhaften Organisation\" nach Art. 102 StGB.\nSodann bestünden keine divergierenden Darlegungen der Beschwerdeführerin sowie\nder Mitbeschuldigten C.___ und D.___; vielmehr ergebe sich ein einheitliches Bild.\nSchliesslich könne auch C.___ kein Vorwurf gemacht werden. Entsprechend sei eine\nMehrfach-Vertretung zulässig.\n\nc) aa) Im Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August\n2021 wurde unter anderem geprüft, ob ein Tatverdacht gegen den Tierhalter B.___ und\nden Stallchef C.___ bestehe. Die Frage wurde bejaht. Hinsichtlich der\nVerantwortlichkeiten weiterer Personen hielt das Zwangsmassnahmengericht fest,\n\"dass es zu diesem Zeitpunkt an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt (ansonsten\neine Untersuchung zu eröffnen wäre bzw. die vorliegende Untersuchung auf diese\nPersonen auszuweiten wäre)\". Es prüfte zudem nicht das Bestehen eines\nAnfangsverdachts, sondern eines hinreichenden Tatverdachts, was nicht dasselbe ist.\nHinzu kommt, dass zu jenem Zeitpunkt die Einvernahme von D.___ vom 22. Mai 2022\nnoch nicht vorlag. Entsprechend kann ein Anfangsverdacht gegenüber der\nBeschwerdeführerin nicht allein gestützt auf den Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts verneint werden. Vielmehr ist dies nachfolgend genauer\nzu prüfen.\n\nbb) Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz am 16. Juli 2020 mit, dass sie nicht\nVeranstalter der Tierausstellung […] sei; diese sei aber vollständig in die […] integriert.\nSie stelle die ganze Infrastruktur inklusive Betreuungsteam für die Einstallung der Tiere,\ndas Melken und das Vorführen zur Verfügung. Der Leiter des Betreuungsteams,\nwelches für die fragliche Kuh verantwortlich gewesen sei, sei der bei ihr angestellte\nStallchef […]. Dieser habe die Melkentscheide gemeinsam mit dem von der […]\nangestellten OK-Mitglied D.___ gefällt. In den Vorschriften des Amts für\nVerbraucherschutz und Veterinärwesen für die […] wird allerdings festgehalten, dass\ndas Melken nach den Weisungen des Stallchefs durchzuführen sei. Dass allein der\nStallchef für den Entscheid zum Melken zuständig ist, legen sodann die Aussagen von\nD.___ nahe. Dieser führte aus, dass […] die Aufträge an das Stallteam gebe und er\nauch den Entscheid fälle, ob eine Kuh gemolken werde. Er, D.___, gebe nur eine\nZweitmeinung ab. Sodann wird im Ausstellungsreglement der […], das von M.___ und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nN.___, beide angestellt bei der Beschwerdeführerin, unterzeichnet wurde, Folgendes\nfestgehalten:\n\n\"Die […] stellt die Stallung zur Verfügung und übernimmt die Kosten für eine\neinwandfreie Fütterung und optimale Pflege der Tiere. […]\"\n\n"}