{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-521-AK_2023-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11815&type=1563347022&cHash=4b4d2606f39aea58af670a5ea2b77a6e", "Checksum": "dde8557db3775ff54457aac08d3571d9"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.521-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 127 StPO (SR 312.0)\r\nNichtzulassung als Verteidiger. Ein Anwalt oder eine Anwältin dürfen in ein und derselben Streitsache nicht Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine noch die andere Partei voll einsetzen könnte. Dasselbe gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:09:57", "Checksum": "ce13235ea15985a89ed23bd4684210e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK\nRegeste:\nArt. 127 StPO (SR 312.0)\r\nNichtzulassung als Verteidiger. Ein Anwalt oder eine Anwältin dürfen in ein und derselben Streitsache nicht Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine noch die andere Partei voll einsetzen könnte. Dasselbe gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden.\n\naa) Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person berechtigt, in jedem\nStrafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinn von Art. 127\nAbs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder – unter\nVorbehalt von Art. 130 StPO – sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Das\nRecht, sich durch einen Rechtsbeistand eigener Wahl verteidigen zu lassen, findet\nseine Grundlage im übergeordneten Recht, und zwar in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3\nlit. c EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. d IPBPR (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Aufl.,\nArt. 129 N 4). Träger des Anspruchs auf rechtliche Vertretung bzw. Verteidigung ist\nausschliesslich die Beschuldigte. Folglich ist unter diesem Aspekt lediglich die\nBeschwerdeführerin, deren Wahlverteidiger abgelehnt wurde, berechtigt, den\nablehnenden Entscheid anzufechten.\n\nbb) Ob der Beschwerdeführer, der die Verteidigung übernehmen will, aufgrund der\nEinschränkung der Berufs- bzw. Wirtschaftsfreiheit im eigenen Namen Beschwerde\nerheben kann, erscheint mangels Parteistellung fraglich (vgl. dazu ablehnend zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunentgeltlichen Rechtspflege Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_705/2011 vom\n9. Mai 2012 E. 2.2, 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1 sowie zur amtlichen\nVerteidigung BGer 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2, 1B_120/2013 vom\n17. Juni 2013 E. 2; vgl. aber auch 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018). Da die Beschwerde\njedoch abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. II/4), kann die Legitimationsfrage\noffenbleiben. Aus demselben Grund muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob\nder Umstand, dass die angefochtene Verfügung an den Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin adressiert war, an der Rechtsmittellegitimation im\nBeschwerdeverfahren etwas zu ändern vermöchte bzw. eine Legitimation entstehen\nlassen könnte; abgesehen davon wäre die Parteistellung im Beschwerdeverfahren von\nder Anklagekammer zu prüfen.\n\ncc) Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2062). Die\nangefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter\nMitberücksichtigung der in der Beschwerde in konkreter und begründeter Form\ndargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n3.- a) Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten\nvorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) berechtigt sind,\nParteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Der Rechtsbeistand\nkann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die\nInteressen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). In dieser\nKonstellation ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach Anwältinnen\nund Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den\nPersonen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden\nhaben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Ein Anwalt\nbzw. eine Anwältin darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit\ngegenläufigen Interessen vertreten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine\nnoch für die andere Partei voll einsetzen könnte (BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober\n2021 E. 2.1; BGE 141 IV 257 E. 2.1, 135 II 145 E. 9.1, 134 II 108 E. 3). Dasselbe gilt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden (BGer\n1B_259/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.5; Oberholzer, a.a.O., N 410).\n\n"}