{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-521-AK_2023-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11815&type=1563347022&cHash=4b4d2606f39aea58af670a5ea2b77a6e", "Checksum": "dde8557db3775ff54457aac08d3571d9"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.521-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2023 AK.2022.521-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 127 StPO (SR 312.0)\r\nNichtzulassung als Verteidiger. 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Dasselbe gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.521-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 06.07.2023\nEntscheiddatum: 22.02.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.02.2023\nArt. 127 StPO (SR 312.0) Nichtzulassung als Verteidiger. Ein Anwalt oder eine\nAnwältin dürfen in ein und derselben Streitsache nicht Parteien mit\ngegenläufigen Interessen vertreten, weil er oder sie sich diesfalls weder für\ndie eine noch die andere Partei voll einsetzen könnte. Dasselbe gilt auch für\nAnwältinnen und Anwälte, die eine Bürogemeinschaft bilden.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.__,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X.__\n\nX.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Vorinstanz\n\nbetreffend\n\nVerfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Nichtzulassung als Verteidiger)\n\nSachverhalt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- Vom […] fand in […] auf dem Gelände der A.___ die […] statt. Dazu gehörte auch\ndie Kuhschau […]. Vorgängig wurden die Kühe mittels Ultraschalls untersucht, wobei\nbei der Kuh K.___ Euterveränderungen bzw. ein sogenanntes Euterödem festgestellt\nwurden. Am 29. Mai 2020 erstattete das Amt für Verbraucherschutz und\nVeterinärwesen Strafanzeige wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das\nTierschutzgesetz, weil das Euterödem durch verlängerte Zwischenmelkzeiten\nverursacht worden sei. In der Folge eröffnete das Kantonale Untersuchungsamt ein\nStrafverfahren gegen den Tierhalter B.___, den an der […] tätigen Stallchef C.___ und\nD.___, Mitglied der Interessengemeinschaft […], welche die Kuhschau organisierte. Am\n23. Juni und 19. November 2020 erliess das Kantonale Untersuchungsamt jeweils\nEditionsverfügungen gegenüber der A.___. Diese teilte am 14. Januar 2021 mit, dass\nsie von Rechtsanwalt X.___ vertreten werde und die Siegelung eines Teils der editierten\nUnterlagen verlange. Am 22. Januar 2021 wies das Kantonale Untersuchungsamt den\nRechtsvertreter auf einen möglichen Interessenkonflikt hin, weil dessen […]\nBüropartnerin mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten C.___ betraut sei und\ndessen Verantwortlichkeit einen direkten Einfluss auf die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit der A.___ haben könne. Sodann erweiterte das Kantonale\nUntersuchungsamt am 23. November 2022 das Strafverfahren auf die A.___ und wies\ndiese nochmals auf den Interessenkonflikt hinsichtlich der Vertretung durch\nRechtsanwalt X.___ hin. Dieser teilte am 8. Dezember 2022 mit, dass kein\nInteressenkonflikt ersichtlich sei.\n\nB.- Das Kantonale Untersuchungsamt liess Rechtsanwalt X.___ mit Verfügung vom\n13. Dezember 2022 nicht als Verteidiger der Beschuldigten A.___ zu und schloss ihn\nvom Verfahren aus. Dagegen erhoben die A.___ und Rechtsanwalt X.___ am\n27. Dezember 2022 Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragten die\nAufhebung der Verfügung. Die Vorinstanz reichte am 3. Januar 2023 die Akten ein und\nbeantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die\nBeschwerdeführer am 16. Januar 2023 nach der Akteneinsicht und die Vorinstanz am\n25. Januar 2023 nochmals vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten\nwird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-\nStPO). Die Beschwerdeführer reichten die Beschwerde innert der 10-tägigen\nBeschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ein. Insoweit sind die\nEintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\nb) Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die\nLegitimation einer Partei erforderlich. Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, wer\nein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids\nhat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer ist nur dann zu\nbejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und\ndirekt betroffen ist. Für eine Beschwerdelegitimation ungenügend sind eine blosse\nReflexwirkung bzw. Fälle, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen\nRechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (BGE\n140 IV 155 E. 3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Diss. 2011, N 233 und 248; Oberholzer, Strafprozessrecht,\n4. Aufl., N 2039 ff.; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl., Art. 115 N 21; vgl. auch\nArt. 105 Abs. 2 StPO).\n\n"}