{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-475-AK_2023-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11817&type=1563347022&cHash=5ede85692219ea7813c0f5b36387b7c0", "Checksum": "8d1917153858aa3771fcf07a7c6357fa"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.475-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 382 StPO (SR 312.0), Art. 162 PBG (sGS 731.1)\r\nBeschwerdelegitimation bei Verletzung von Bauvorschriften. 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Es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Bauvorschrift verletzt worden sein könnte und ob die entsprechende Norm die Allgemeinheit, den Nachbarn oder beide zusammen schützt.\n\nSodann würde auch eine allfällige Verletzung des Verbots übermässiger Einwirkung\nnach Art. 684 ZGB keine Beschwerdelegitimation zu begründen vermögen. Die\nStrafbestimmungen im PBG und aBauG beziehen sich ausschliesslich auf die\nVerletzung von kantonalen Verwaltungsnormen, wobei darunter auch die Verletzung\nkommunaler Baureglemente fällt (Kommentar PBG SG-Looser, 2020, Art. 162 N 6 f.;\nHeer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 1236). Bei Art. 684 ZGB handelt\nes sich demgegenüber um eine bundesrechtliche Zivilnorm. Daran ändert nichts, dass\ngestützt darauf bei einer Einsprache im Baubewilligungsverfahren übermässige\nImmissionen geltend gemacht werden können (Art. 154 PBG; Art. 86 aBauG).\nEntsprechend vermag auch eine allfällige Verletzung dieser Norm keine\nBeschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu begründen. Dasselbe gilt auch mit\nBezug auf den Einwand, wonach das Gebäude auf der Nordseite aufgrund von\nAbgrabungen nicht regelkonform sei. Gemäss eigenen Angaben habe der\nBeschwerdeführer dagegen zunächst Einsprache erhoben, diese dann aber\nzurückgezogen, weil es den Beschwerdegegnern nur um das Schaffen von \"etwas\nLicht\" für die Keller- und Abstellräume gegangen sei. Zu berücksichtigen ist indessen,\ndass auf der Nordseite des Gebäudes der Beschwerdegegner von Anfang an ein\nWohnzimmer geplant war und in der Folge auch umgesetzt wurde. Nachdem der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren mit dem Einspracherückzug darauf\nverzichtet hat, die Rechtmässigkeit der Abgrabungen überprüfen zu lassen, erschliesst\nsich nicht, wie er nachträglich für ein Strafverfahren Parteirechte daraus ableiten\nmöchte.\n\nUnabhängig davon, ob einzelne Bauvorschriften verletzt wurden, spricht schliesslich\nauch gegen eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers, dass er erst mehr\nals fünf Jahre nach der Umnutzung des Abstellraums und der Vermietung der neu\ngeschaffenen Einliegerwohnung straf- und verwaltungsrechtlich gegen die\nBeschwerdegegner vorgegangen ist. Ob und welche Folgen eine solche späte\nReaktion allenfalls haben könnte, kann aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation\nebenfalls offenbleiben.\n\n4.- Zusammengefasst ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer unmittelbar\nin seinen Rechten betroffen sein könnte. Insbesondere die Bauvorschrift von Art. 24\nBauR, deren Verletzung letztlich zur Aufhebung der nachträglich erteilten\nBaubewilligung für die Umnutzung geführt hat, hat keine nachbarschützende Funktion.\nDementsprechend fehlt es an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die\nBeschwerde nicht einzutreten ist.\n\n5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen. Angemessen erscheint insbesondere aufgrund der Art des Falls, der\nfinanziellen Interessen und des damit verbundenen Aufwands eine Entscheidgebühr\nvon Fr. 1'000.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). Die Sicherheitsleistung von insgesamt\nFr. 2'000.– ist damit zu verrechnen. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt. Er ist\nhingegen zu verpflichten, die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu\nentschädigen. Hierfür erscheint ein Betrag von pauschal Fr. 1'000.– (Barauslagen und\nMehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Für sein Honorar kann sich der\nRechtsvertreter der Beschwerdegegner aus der Sicherheitsleistung bezahlt machen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Verfahren AK.2022.475-AK und AK.2022.476-AK werden vereinigt.\n\n2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.–\nzu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 1'000.– des Verfahrens AK.\n2022.475-AK.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 1'000.– zu\nentschädigen. Dafür kann sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aus der\nSicherheitsleistung von Fr. 1'000.– des Verfahrens AK.2022.476-AK bezahlt machen\n(einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-\nStrasse 13, 9001 St. Gallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}