{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-475-AK_2023-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11817&type=1563347022&cHash=5ede85692219ea7813c0f5b36387b7c0", "Checksum": "8d1917153858aa3771fcf07a7c6357fa"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.475-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2023 AK.2022.475-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 382 StPO (SR 312.0), Art. 162 PBG (sGS 731.1)\r\nBeschwerdelegitimation bei Verletzung von Bauvorschriften. Bauvorschriften schützen hauptsächlich öffentliche Interessen, aber nicht nur. Sie können ausser der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Bauvorschrift verletzt worden sein könnte und ob die entsprechende Norm die Allgemeinheit, den Nachbarn oder beide zusammen schützt."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:01:42", "Checksum": "c3163e5daee4c6900287db8ea43f4353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.05.2023 AK.2022.475-AK\nRegeste:\nArt. 382 StPO (SR 312.0), Art. 162 PBG (sGS 731.1)\r\nBeschwerdelegitimation bei Verletzung von Bauvorschriften. Bauvorschriften schützen hauptsächlich öffentliche Interessen, aber nicht nur. Sie können ausser der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Bauvorschrift verletzt worden sein könnte und ob die entsprechende Norm die Allgemeinheit, den Nachbarn oder beide zusammen schützt.\n\nc) Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern im Wesentlichen vor, einen Teil\ndes Untergeschosses der Liegenschaft, und zwar ein bestehendes Wohnzimmer und\neinen dahinterliegenden Abstellraum, ohne Bewilligung umgebaut zu haben. Dadurch\nsei eine 2-Zimmer-Wohnung mit 35 m2 entstanden, welche vermietet werde. Eine\nsolche Nutzung des Untergeschosses sei nie bewilligt worden. Dadurch seien\nverschiedene Bestimmungen verletzt worden. So werde die maximal zulässige\nAusnützung überschritten (Art. 61 aBauG) und die Einliegerwohnung sei nicht mit\nArt. 24 des Baureglements der Gemeinde […] vereinbar, da sie ausschliesslich gegen\nNorden ausgerichtet sei. Zudem werde gegen Art. 15 BauR verstossen, weil es an\neinem zusätzlichen Autoabstellplatz mangle, und die Abgrabungsbestimmungen nach\nArt. 22 BauR seien nicht eingehalten worden. Schliesslich verursache die\nEinliegerwohnung übermässige Immissionen gemäss Art. 684 ZGB.\n\nd) Die Verletzung der genannten Bauvorschriften brachte der Beschwerdeführer auch\nim Rekursverfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement vor. Letzteres bestätigte\nmit Entscheid 40/2022 vom 2. Mai 2022, dass das Bauvorhaben, eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinliegerwohnung im Untergeschoss, nicht den Regelbauvorschriften entspreche.\nEntsprechend hob es die Baubewilligung vom 15. Dezember 2021, welche für die\nUmnutzung des Abstellraums im Untergeschoss in ein Wohnzimmer, den\nZusammenschluss mit dem bereits bestehenden Wohnraum durch eine Verbindungstür\nsowie die bauliche Abtrennung vom restlichen Wohnhaus nachträglich erteilt worden\nwar, auf. Insbesondere wurde ein Verstoss gegen Art. 24 BauR festgestellt. Diese\nBestimmung wurde gestützt auf Art. 53 aBauG erlassen, wonach Bauten und Anlagen\nden gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen müssen, namentlich in Bezug\nauf sanitäre Einrichtung, Raum- und Fenstergrösse, Besonnung, Belichtung, Belüftung,\nTrockenheit und Lärmschutz. Sie schreibt vor, dass die Mehrzahl der Wohn- und\nSchlafräume einer Wohnung gegen die südliche Himmelshälfte zu orientieren ist. Das\ngeltende PBG enthält mit Blick auf die Besonnung keine solche Hygienevorschrift\nmehr. Art. 24 BauR dient einzig dem Schutz der Hauseigentümer; wieviel Sonnenlicht\nin welche Räume gelangen soll, betrifft einzig die Bewohner der entsprechenden Baute.\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 24 BauR auch dem Schutz des Nachbarn, mithin\ndem Beschwerdeführer dienen soll. Entsprechend lässt sich aus dieser Bestimmung,\nauch wenn dagegen verstossen wurde, keine Beschwerdelegitimation ableiten. Nur\nweil er als Nachbar im verwaltungsrechtlichen Verfahren legitimiert war, bedeutet dies\nnicht, dass ihm auch im Strafverfahren Parteistellung zukommt.\n\nDasselbe gilt auch für den vom Bau- und Umweltdepartement festgestellten Verstoss\ngegen Art. 15 BauR. Nach dieser Bestimmung ist pro 100 m2 anrechenbarer\nGeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung, ein Abstellplatz vorzusehen.\nÜberzählige Flächen sind aufzurunden. Da sich die erforderliche Anzahl Abstellplätze\nunmittelbar aus der (bewilligten) anrechenbaren Geschossfläche bzw. der Anzahl\nWohnungen ergibt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in diesem\nPunkt in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Weitere Verletzungen von\nBauvorschriften stellte die Rekursinstanz nicht fest oder sie sah von einer\nweitergehenden Prüfung ab; namentlich wurde im Zusammenhang mit der Anzahl\nerforderlicher Abstellplätze auf die Ausnützungsberechnung durch den Architekten der\nBeschwerdegegner nach Abtrennung der Einliegerwohnung (Stand 2014) abgestützt.\nDie Parzelle der Beschwerdegegner befindet sich gemäss Zonenplan der Gemeinde\n[…] (vgl. Geoportal) in der Wohnzone […], wofür nach Art. 5 BauR eine\nAusnützungsziffer von maximal 0.40 gilt. Sowohl das Architekturbüro […] wie auch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZ.___ AG kamen zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der Einliegerwohnung eine\nWohnfläche von insgesamt 292.96 m2 bestehe, was einer zulässigen Ausnützung von\n0.397 (292.96 m2/738 m2 [Parzellenfläche]) entspreche. Eine offensichtliche Verletzung\nder Ausnützung ist nicht erkennbar.\n\nSoweit vorgebracht wird, die minimale Raumhöhe für Aufenthaltsräume gemäss\nBaureglement werde nicht eingehalten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ein\nallfälliger Verstoss gegen die Raumhöhe den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen\neigenen Rechten betreffen sollte. Gleich wie Art. 24 BauR dient auch die Bauvorschrift\nzum Mindestmass der Raumhöhe (Art. 23 BauR) der Wohnhygiene. Entsprechend\nschützt sie die Bewohner der fraglichen Baute und nicht die Nachbarn. Abgesehen\ndavon bestreiten die Beschwerdegegner, die Raumhöhe nicht eingehalten zu haben.\nSie weisen darauf hin, dass die Planbeilagen der ursprünglichen Baueingabe\nwidersprüchliche Masse ausgewiesen hätten und nicht korrekt gewesen seien. Bei der\nUmsetzung des Wohnbereichs sei die Mindesthöhe eingehalten worden.\n\n"}