© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 6 der Einstellungsverfügung vom 6. September 2022 […] werden aufgehoben. 2. Der Staat hat die Kosten des Strafverfahrens […] im Betrag von Fr. 1'105.80 zu tragen. 3. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer Entschädigung an das Untersuchungsamt Uznach zurückgewiesen. 4. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr).