Somit kann nicht von einem Verzicht ausgegangen werden und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung zuzusprechen. Wie hoch diese Entschädigung zu sein hat, hat nicht die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz, sondern die Vorinstanz festzulegen, da ansonsten dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Vorinstanz besser abschätzen kann, wie hoch der sachgerechte Aufwand des Verteidigers im Untersuchungsverfahren war. c)Die Beschwerde ist damit in auch in diesem Punkt gutzuheissen.