Entsprechend kann dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer allfälligen Entschädigungspflicht vorgeworfen werden. Es wäre ein Leichtes und diente der Transparenz, wenn in der Parteimitteilung darauf hingewiesen würde, dass allfällige Entschädigungsansprüche innert einer bestimmten Frist zu beziffern seien und bei unbenutztem Ablauf der Frist von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen würde. Somit kann nicht von einem Verzicht ausgegangen werden und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung zuzusprechen.