die Absicht an, das Strafverfahren einzustellen und die Verfahrenskosten hälftig den Beschuldigten aufzuerlegen. Die angesetzte Frist für Anträge oder sonstige Stellungnahmen von zehn Tagen verstrich ungenutzt. Eine explizite Aufforderung zur Begründung und Bezifferung einer allfälligen Entschädigung gab es nicht. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer allfälligen Entschädigungspflicht vorgeworfen werden.