Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schrieb der Vorinstanz am 23. November 2021 unter anderem, dass seinem Mandanten kostenpflichtiger Aufwand entstanden sei. Dafür habe "wohl" der Staat aufzukommen. Beziffert oder näher substantiiert wurde der Aufwand nicht. Am 12. August 2022 kündigte die Vorinstanz den Parteien © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte