auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3, 144 IV 207 E. 1.3.1; BGer 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.3.2). b)Soweit die Vorinstanz das Absehen von einer Entschädigung mit der Kostenauflage an den Beschwerdeführer begründet, ist dies mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hinfällig. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz von einem Verzicht auf eine Entschädigung ausgehen durfte, da dieser nicht auf die Parteimitteilung vom 12. August 2022 reagierte.