Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst gar nicht geäussert hat. Im Weiteren wurden im Strafverfahren aufgrund der Desinteresseerklärungen der Privatklägerin im Hinblick auf einen Verfahrensabschluss nicht alle üblichen und notwendigen Untersuchungshandlungen vorgenommen. So fanden etwa keine Konfrontationseinvernahmen zwischen den Beteiligten statt. c)Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Eine solche stellt vielmehr eine verfassungs- und konventionsrechtlich verpönte Verdachtsstrafe dar und ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht vereinbar. Die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom