Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann – entgegen der Vorinstanz – nicht von unbestrittenen oder klar nachgewiesen Umständen ausgegangen werden, welche für ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers sprechen. Zwar äussern sich C.___ und D.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer C.___ angewiesen habe, den Brennsprit in den Grill zu spritzen; dem steht aber die Aussage von E.___ gegenüber, welche einzig C.___ einen Schuldvorwurf macht und angibt, der Beschwerdeführer habe noch gesagt, man solle aufpassen, es sei gefährlich. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst gar nicht geäussert hat.