Hinsichtlich der Nichtzusprechung einer Entschädigung führt der Beschwerdeführer aus, dass er der Vorinstanz bereits am 23. November 2021 mitgeteilt habe, dass er eine solche geltend mache. Von einem Verzicht habe die Vorinstanz daher nicht ausgehen dürfen. Sodann habe die Vorinstanz ihn mit der Parteimitteilung nicht aufgefordert, den Entschädigungsanspruch zu beziffern, weshalb er dies im Beschwerdeverfahren nachhole.