b)Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Kostenauflage sei eine unzulässige Verdachtsstrafe. Ein Verschulden seinerseits sei nicht erstellt. Die Aussagen der drei befragten Personen würden sich diametral widersprechen. Darüber hinaus sei auch noch vieles ungeklärt, so etwa, wie es zum Brennspriteinsatz kam, wer mit dem Brandbeschleuniger hantierte, ob es eine erste Stichflamme gab etc. Entsprechend dürften ihm keine Kosten auferlegt werden. Hinsichtlich der Nichtzusprechung einer Entschädigung führt der Beschwerdeführer aus, dass er der Vorinstanz bereits am 23. November 2021 mitgeteilt habe, dass er eine solche geltend mache.