Er habe C.___ nach Brennsprit gefragt, um das Feuer zu beschleunigen. Daraufhin habe dieser zweimal Brennsprit in die Glut gespritzt, wobei beim zweiten Mal eine Stichflamme entstanden sei, welche die Privatklägerin verletzt habe. Da bereits beim ersten Mal eine Flamme entstanden sei, hätten der Beschwerdeführer und C.___ gewusst bzw. wissen müssen, dass die Glut noch nicht vollständig erloschen sei. Somit hätten sie fahrlässig und in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt und dadurch die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin gemäss Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 41 OR verletzt und das Strafverfahren verursacht.