2.- a)Die Vorinstanz stellte das Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die anwaltlich vertretene Privatklägerin E.___ ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt habe. Sodann sei eine Strafuntersuchung weder aus erheblichen privaten noch öffentlichen Interessen erforderlich, weshalb sie einzustellen sei. Dies gelte umso mehr, als sich die Parteien über die Erledigung der Zivilansprüche geeinigt hätten. Die Kostenauflage von Fr. 1'105.80 zulasten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Vorinstanz mit dessen Verhalten. Er habe C.___ nach Brennsprit gefragt, um das Feuer zu beschleunigen.