Am 22. September bzw. 7. Oktober 2022 reichte die Vorinstanz die Akten ein und am 12. Oktober 2022 beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nach der Akteneinsicht nicht mehr vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: