2. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei der Staat zu verpflichten, A.___ angemessen mit Fr. 4'029.38 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Wahrung seiner Rechte zu entschädigen. 3. Eventualiter seien Ziffer 4 und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte