Mit Verfügung vom 6. September 2022 stellte das Untersuchungsamt Uznach das Strafverfahren gegen A.___ (Ziff. 2) und C.___ (Ziff. 1) ein, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von je Fr. 1'105.80 (Ziff. 3 und 4) und sprach ihnen keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 5 und 6). B.-Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Nichtzusprache einer Entschädigung erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 16. September 2022 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 sei aufzuheben und stattdessen seien A.___ keine Verfahrenskosten des Strafverfahrens aufzuerlegen.